OLG Frankfurt a. M.: Widerrufsfrist darf auf einen Monat verlängert werden
In dem Fall war – soweit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann – der Onlineshopbetreiber verklagt worden, weil er in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist bewusst mit „einem Monat“ statt mit „vierzehn Tage[n]“ angegeben hatte und damit von der im Gesetz wiedergegeben Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist. Das OLG Frankfurt a. M. hat nun entschieden, dass die geänderte Widerrufsbelehrung gesetzeskonform und nicht zu beanstanden ist. Der Onlineshopbetreiber habe ein verlängertes Widerrufsrecht angeboten, der Verbraucher habe dieses angenommen. Wichtig ist die Entscheidung auch unter einem anderen Aspekt: Das OLG Frankfurt a. M. hat aufgrund der seit Juni 2014 geltenden, neuen Rechtslage entschieden, dass die Angaben des Onlineshopbetreibers Vertragsbestandteil werden. Dies gilt z. B. auch für Lieferfristen (z. B. „2 bis 3 Tage“), die bei den Produktangaben erfolgen.