EuGH: Safe-Harbor-Abkommen unwirksam
Neben dem Safe-Harbor-Abkommen bestehen insbesondere zwei Möglichkeiten, ohne eine Einwilligung des Betroffenen: Der jeweilige Vertrag mit dem Betroffenen macht inhärent eine Datenübermittlung in die USA erforderlich (z. B. Lieferanschrift in den USA) oder es wird mit dem Dienstleister in den USA ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag muss von der EU-Kommission freigegebene Standardvertragsklauseln enthalten. Es bestehen weitere Möglichkeiten, die aber für Onlineshop-Betreiber allgemein nicht zielführend erscheinen.
Hinsichtlich von Google Analytics wird die Auffassung vertreten, dass bei Verwendung der Funktion anonymizeIp keine personenbezogene Daten (sondern nur ein nicht-personenbezogener Teil der IP-Adresse) in die USA übertragen wird und deshalb keine Bedenken bestehen. Dies kann jedoch auch anders beurteilt werden, insbesondere wenn bedacht wird, dass der Inhalt der Funktion anonymizeIp zuvor von Google Inc. geladen wird, Google Inc. also die volle Kontrolle darüber hat, ob anonymisiert wird oder nicht.
Die Datenschutzbehörden haben im Oktober bereits ein rigides Vorgehen sowie Überprüfungen angekündigt und haben auf den einschlägigen Bußgeldtatbestand (bis zu 300.000,00 EUR) hingewiesen.