BGH: Informationen zur Streitbeilegung kumulativ auf Webseiten und in AGB E-Commerce
Der BGH hat klargestellt, dass Unternehmer die Informationen zu Streitbeilegungsverfahren nach § 36 VSBG kumulativ sowohl auf der Webseite als auch in AGB (wenn AGB verwendet werden) zu erteilen hat. Die Entscheidung ist wenig überraschend - auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig ist.
konkret lautet der Leitsatz des BGH:
„Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs.1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs.2 Nr.1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs.2 Nr.2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.“
(BGH, Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 162/19)
Die Klarstellung des BGH ist erfreulich.
Stand: 9. Nov. 2020