Die Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist möglich. BAG 12.02.2015 — 6 AZR 845/13
Der Kläger hatte am 01. August 2010 bei der Beklagten eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann begonnen. Ab dem 20. Juni 2011 wurde ihm die Aufgabe zuteil, das in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld zu zählen. Nachdem ein Kassenfehlbestand von 500 ¤ festgestellt wurde, suchte man mit dem Kläger ein Personalgespräch. Hier wurde er laut Aussage der Beklagten mit dem Vorhandensein eines Fehlbetrags konfrontiert, der genaue Fehlbetrag wurde jedoch nicht erwähnt. Nachdem der Kläger den genauen Betrag von 500 Euro im Laufe des Gesprächs von sich aus nannte, kündigte der Beklagte wegen des Verdachts der Entwendung von 500 Euro das Berufsausbildungsverhältnis. Den Verdacht begründete er damit, dass nur der Täter den genauen Fehlbetrag habe wissen können. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er führt an, dass zum einen ein Berufsausbildungsverhältnis nicht lediglich mit einer Verdachtskündigung beendet werden könne und zum anderen habe es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gefehlt. Weder sei ihm im Vorhinein mitgeteilt worden, dass es in besagtem Gespräch um eine Kassendifferenz gehen würde, noch habe man ihm von der Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unterrichtet. Zu guter Letzt wirft er der Beklagten die Verletzung von Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz vor.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, hatte auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass das Landesgericht die Umstände des Falles revisionsrechtlich in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt habe und zu Recht die Anhörung des Klägers als fehlerfrei angesehen habe. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden qualifiziere zu einem wichtigen Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, wenn die Fortführung des Berufsausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten für den Ausbildenden objektiv unzumutbar sei. Die Entwendung des Geldes unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung zum Bankkaufmann rechtfertige die Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Auch bestehe keine Notwendigkeit den Kläger im Vorhinein über das Gesprächsthema oder über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson aufzuklären. Ferner gäbe es auch keine datenschutzrechtlichen Einwände gegen die Beweiserhebung und- verwertung.