Keine Karenzentschädigung bei unbeabsichtigtem Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
BAG 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
Der klagende Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag mit der Beklagten für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart, welches ihm untersagte, in diesem Zeitraum für die Konkurrenz tätig zu werden. Hierfür sollte der Kläger im Gegenzug eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Diese betrugen zuletzt 6.747,20 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 31.01.2016. Der Kläger forderte die Beklagte mit Email vom 01.03.2016 zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 auf. Die Beklagte ließ diese Frist verstreichen, woraufhin der Kläger eine zweite – verhängnisvolle – Email an die Beklagte schrieb: