Anspruch einer Krankenschwester auf Nichteinteilung zur Nachtschicht aus gesundheitlichen Gründen. BAG 09.04.2014 — 10 AZR 637/13
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag zu Grunde, dass eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Nachtschicht tätig werden konnte, da sie medikamentös behandelt wurde. Die einzunehmenden Medikamente bewirkten ein Einschlafen der Mitarbeiterin. Eine betriebsärztliche Untersuchung hatte ebenfalls ergeben, dass ein Ableisten von Nachtschichten nicht möglich sei, woraufhin die Krankenschwester vom Pflegedienstleiter nach Hause geschickt wurde mit dem Hinweis, sie sei arbeitsunfähig krank. Die Mitarbeiterin teilte dem Arbeitgeber mit, sie sei nicht arbeitsunfähig krank und könne ihrer Tätigkeit in allen Schichten nachkommen. Lediglich eine Beschäftigung in der Nachtschicht sei für sie nicht möglich. Mit ihrer Klage verfolgte die Krankenschwester das Ziel, den Arbeitgeber zu verpflichten, sie in alle Schichten mit Ausnahme der Nachtschicht einzuteilen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten hat. Die Mitarbeiterin kann alle Arbeiten einer Krankenschwester in vollem Umfang weiterhin erbringen. Die Nachtarbeit betrifft nur einen untergeordneten Teil der Arbeitsleistung. Die Verpflichtung des Krankenhauses ergibt sich aus dem Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, die Dienstpläne nach billigem Ermessen zu gestalten. Bei der Ermessensausübung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Auch besondere Interessen oder Beschwerden anderer Arbeitnehmer lagen nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz war nicht verletzt, da dieser es gerade erfordere, dass unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich behandelt werden.