Auszubildende haften im Schadensfall unabhängig vom Alter BAG 19.03.2015 — 8 AZR 67/14
Der Kläger und der Beklagte waren in einer Kfz- Werkstatt als Auszubildende beschäftigt und befanden sich am 24.02.2011 mit einem weiteren Arbeitnehmer im Raum, als der Beklagte ein 10g schweres Gewicht hinter sich warf, ohne sich vorher umzuschauen. Dabei traf er den 17-jährigen Kläger, der einige Meter entfernt stand, am linken Auge und der linken Schläfe. Der Kläger musste daraufhin mehrfach ärztlich behandelt werden. Er erlitt einen dauerhaften Schaden in Form einer Hornhautnarbe. Dafür erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft eine Rente von 204,40 € pro Monat. Nach Aussage des Beklagten wollte dieser das Wuchtgewicht in das bereitstehende Sammelbehältnis werfen, dieser stand jedoch einige Meter vom Kläger entfernt.
Nachdem der Beklagte vom Arbeitsgericht zu einer Zahlung von 10.000 € verurteilt worden war, nahm das Landesarbeitsgericht einen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 € an. Die Revision des Beklagten vor dem achten Senat des BAG blieb erfolglos. Nach § 105 Abs.1 SGB VII und § 106 Abs.1 SGB VII führt ein Arbeitsvorgang als betriebliche Tätigkeit zum Haftungsausschluss des Arbeitnehmers. Die Richter sahen in der Handlung des Beklagten jedoch keine betriebliche Tätigkeit, sondern eine schuldhafte Handlung. Gleichwohl kann man dem Beklagten schon wegen der abgewandten Körperhaltung (Wurf nach hinten) keinen Vorsatz unterstellen, wohl aber Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer gem. § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Außeracht lässt. Der Beklagte haftet daher in vollem Umfang auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB. Ein Haftungsausschluss nach §§ 105 Abs.1, 106 Abs. 1 SGB VII scheidet mangels betrieblicher Tätigkeit aus.