Dr. Peter Krause
Rechtsanwalt
Partner
Kurzlebenslauf
Geboren 1972 in Stuttgart. Ausbildung zum Bankkaufmann, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen, seit 2004 Mitglied bei VOELKER in Reutlingen, 2008 Aufnahme als Partner.
Geschäftsführer des Verband der Komplexeinrichtungen Behindertenhilfe Baden-Württemberg - "Die Initiative" (www.die-initiative.info).
Lehrbeauftragter für Sportrecht an der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften / Universität Tübingen, Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht, Richter am Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen.
Vorsitzender des Stiftungsrates der Stiftung Theater Lindenhof. Vorstand der Dr. Willy und Bärbel Bischoff Stiftung; Vorstandsmitglied der TSG Reutlingen e.V.
Leistungen
Beratungsfelder
Gründung und Umstrukturierung von Non-Profit-Organisationen (Stiftungen, Vereine, gemeinnützige Kapitalgesellschaften)
Beratung im weltlichen/kirchlichen Stiftungs- und Stiftungsaufsichtsrecht
Laufende Beratung weltlicher/kirchlicher Sozialorganisationen, insb. in sozial-, heim-, gemeinnützigkeits-, wirtschafts- und verbandsrechtlichen Fragen
Laufende Beratung von Ordensgemeinschaften, insb. in kirchenrechtlichen Fragen
Gründungs- und laufende Beratung von national tätigen Vereinen und Verbänden
Beratung von Sportorganisationen
Beratung von Krankenhäusern, Pflege- und Behindertenhilfeorganisationen in betreuungs- und patientenrechtlichen Fragestellungen
Veröffentlichungen
-
Krause/Knapp Mit System durch die Niedrigzinsphase (Gerade im „dritten Sektor“ werden die Wiederanlagemöglichkeiten zum grundlegenden Problem), erschienen Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) Nr. 48 vom 26.02.2020, Seite 25 / 2020
-
Krause Verwaltung von Ordensvermögen Ordenskorrespondenz, Ausgabe 2/2017, S. 220 / 2017
- Krause, in: Kirchmair, Van Oers, Krause Die vatikanischen Vorgaben zur Vermögensverwaltung der katholischen Orden in der Praxis Facultas / 2017
Aktuelle Beiträge
- Grundlegend neue leistungsrechtliche Regelungen zu den Unterkunftskosten nach dem BTHG künftige Unterscheidung zwischen Wohngruppen und Wohnungen
- Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII können durch Vereinbarung oder Schiedsstellenspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns erhöht werden BSG: Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns ist zulässig
- Entgelterhöhungen im Heimvertrag nur mit Zustimmung des Heimbewohners Hintergrund
- Zur Erstattung von zusätzlichen Personalkosten für eine notwendige 1:1 Einzelbetreuung durch den Kostenträger (insbesondere Autismuserkrankungen) Zusammenfassung und Praxistipp
- Die Unwirksamkeit von Spenden und sonstigen Zuwendungen an Heimträger und Mitarbeiter nach dem sogenannten heimrechtlichen „Zuwendungsverbot“ Was müssen Heimträger bei Spenden, Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen von Heimbewohnern und Angehörigen beachten?