Möglichkeiten der telemedizinischen Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) bietet die Möglichkeit, die Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu überwinden. Ziel der ASV ist es, komplexe, schwer therapierbare Krankheiten zu diagnostizieren und zu behandeln, welche eine spezielle Qualifikation, interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere technische Ausstattung erfordert.

Die ASV deckt sowohl Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (z. B. onkologische Erkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Multiple Sklerose oder Epilepsie) als auch seltene Krankheiten mit niedrigen Fallzahlen (z. B. Tuberkulose, schwerwiegende immunologische Erkrankungen) sowie hochspezialisierte Leistungen (wie CT/MRT-gestützte interventionelle Schmerztherapie oder Brachytherapie) ab. Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen für Kooperationsvereinbarungen zu treffen, für die Versorgung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen können Vereinbarungen zur Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern getroffen werden, wenn dies der Forderung des Versorgungsbereiches dient.

Die ASV-Verordnung regelt in § 5 Abs. 4 auch die Möglichkeiten der telemedizinischen Versorgung im Rahmen der ASV. So können Beratungen und Behandlungen über Telekommunikationswege erfolgen, einschließlich der Nutzung digitaler Anwendungen der Telematikinfrastruktur, sofern der ASV-Berechtigte die jeweils relevanten technischen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört auch die Durchführung der Videosprechstunde, die als synchrone Kommunikation zwischen einer in der ASV tätigen Ärztin oder einem in der ASV tätigen Arzt und einer Patientin oder einem Patienten definiert ist. Sie kann über der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung stehenden Ausstattung, gegebenenfalls unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit in der ASV tätigen Ärztinnen und Ärzten angeboten werden. Ebenfalls können ärztliche Fallkonferenzen oder Fallbesprechungen zur Kommunikation zwischen dem in der ASV tätigen Ärzten als Videokonferenz durchgeführt werden. Allerdings ist die ausschließliche Behandlung und Betreuung von ASV-Patienten per Videosprechstunde ebenso untersagt wie die ausschließliche Teilnahme eines ASV-Teammitgliedes an der ASV mittels Videosprechstunde. Telemedizinische Methoden sollen die Versorgung im Rahmen der ASV ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. Durch die Einbindung digitaler Kommunikationswege können Diagnostik und Therapie flexibler und oft effizienter gestaltet werden, ohne jedoch die Notwendigkeit persönlicher Kontakte und direkter Zusammenarbeit zu ersetzen.

Die ASV ist ein Versorgungsbereich, in dem interdisziplinäre Ärzteteams gemeinsam die Betreuung schwerkranker Patienten übernehmen. Die telemedizinischen Möglichkeiten innerhalb der ASV erweitern auch den Handlungsspielraum für die Versorgung komplexer und schwer therapierbarer Erkrankungen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeiten der ASV im Rahmen der Ambulantisierung noch größere Bedeutung gewinnen wird, auch da hierdurch ambulante und stationäre Leistungserbringer sektorenübergreifend zusammenarbeiten können.

Stand: 9. Dez. 2024