Das Ende der Schriftformproblematik im (Gewerbe-) Mietrecht? – Zur geplanten Reform des § 550 BGB
Gerade Gewerbemietverträge werden in der Regel für einen festen Zeitraum abgeschlossen – acht, zehn oder gar fünfzehn Jahre Festmietzeit sind eher die Regel, als die Ausnahme. In dieser Zeit ist der Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen, also außerordentlich, kündbar; eine ordentliche Kündigung ist demgegenüber ausgeschlossen. Dabei besteht auch bei längerer Laufzeit kein Zwang zum Abschluss des Mietvertrags und zur Vereinbarung wesentlicher Nachträge in einer bestimmten Form – dies kann auch per Mail oder sogar mündlich geschehen. Nach dem Gesetz ist ein derart geschlossener Vertrag nicht unwirksam – im Gegenteil: nach § 550 BGB gilt der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossene oder in wesentlichen Punkten geänderte Mietvertrag sogar für unbestimmte Zeit. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Vertrag – entgegen der ursprünglichen Intention der Parteien – ordentlich kündbar ist. Diesen Umstand nutzen sowohl Vermieter, als auch Mieter immer wieder, um sich ohne größeren Aufwand aus unliebsamen, ungünstigen oder für sie unpassenden Mietverträgen zu befreien.Dieser Praxis will der Bundesrat entgegen treten und hat daher am 20.12.2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht” vorgelegt.
Immobilienrecht, öffentliches & privates Baurecht, Vergaberecht