Unterlassungsanspruch gegen Aussagen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Gutachten
Nach einem aktuellen Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (Beschluss vom 13.08.2018 – S 1 KR 414/18 ER), welcher von VOELKER erstritten wurde, kann gegen falsche Tatsachenbehauptungen in Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen des MDK im Wege einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Das Sozialgericht hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss die Erfolgsaussichten eines Unterlassungsanspruchs gegen falsche Tatsachenbehauptungen in einer von einem Arzt des MDK verfassten gutachterlichen Stellungnahme bejaht.
Im konkreten Fall ging es um die Aussage des MDK-Gutachters einem Produkt fehle es an der Zulassung und dieses sei nicht verkehrsfähig. Dies obwohl eine Genehmigung nach § 4b Abs. 3 AMG vorlag.
Bei Aussagen in Gutachten muss jedoch differenziert werden:
Meinungsäußerungen und Empfehlungen können aufgrund der gesetzlich verankerten Unabhängigkeit der Ärzte des MDK bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben (§ 275 Abs. 5 S. 1 SGB V) nicht mit einer Unterlassungsklage angegriffen werden.
Bei Tatsachenbehauptungen besteht hingegen ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf, denn ebenso wie alle anderen Gutachter und Sachverständige seien sie gehalten keine unwahren Tatsachen in Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen zu behaupten.
Daher sind die Aussagen des MDK in Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen des MDK genau zu prüfen, nicht jede Behauptung muss hingenommen werden.