Sicherstellung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum - neue Möglichkeiten für Kommunen und Landkreise neue Möglichkeiten für Kommunen und Landkreise
Bereits seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2011 war es Kommunen in begründeten Ausnahmefällen möglich, eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten zu betreiben, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden konnte (§ 105 Abs. 5 SGB V). Ein begründeter Ausnahmefall setzt jedoch bereits einen gewissen Versorgungsnotstand bzw. eine dauerhafte Unterversorgung voraus. Zudem ist die Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Gründung einer kommunalen Eigeneinrichtung erforderlich. Erst wenn die Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abwendung der Unterversorgung nicht erfolgreich waren, dürfen die Kommunen tätig werden. Die Hürden für die Gründung einer kommunalen Eigeneinrichtung waren daher vom Gesetzgeber sehr hoch gehängt.
Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz werden nun kommunale Träger in den Kreis der Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums ausdrücklich aufgenommen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass hierdurch den Kommunen ermöglicht werden soll, aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern. Dabei sollen MVZ in kommunaler Trägerschaft in jedweder öffentlich-rechtlicher Rechtsform gegründet werden können. „Herkömmliche“ MVZ können nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft bzw. einer GmbH gegründet werden. Diese Erweiterung der Rechtsformen für kommunale MVZ kam erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ins Gesetz und erweitert so den Gestaltungsspielraum kommunaler Träger erheblich, gerade auch im Zusammenhang mit der in Baden-Württemberg kommenden Erweiterung im Kommunalwirtschaftsrecht. Im Übrigen müssen Kommunen die selben Voraussetzungen und zulassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, die auch für andere Träger eines MVZ gelten. Aber auch hier sind Erleichterungen durch den Gesetzgeber vorgesehen, die allen Trägern zugute kommen: Das in § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V bislang vorgesehene Kriterium der „fachübergreifenden Einrichtung“, wonach Ärzte verschiedener medizinischer Fachrichtungen im MVZ tätig sein müssen, wird nach Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes entfallen. Das bedeutet, dass zukünftig auch sogenannte fachgleiche MVZ möglich sein werden. Dies könnte insbesondere Kommunen im ländlichen Bereich entgegenkommen, die den Mangel an Allgemeinmedizinern beispielsweise durch ein „Hausarzt-MVZ“ begegnen möchten.