Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung erhalten?
Wir begleiten Sie gerne bei der Abwehr.
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren. Die einstweilige Verfügung kann ergehen, ohne dass Sie angehört oder informiert werden. Ihnen stehen jedoch Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zur Verfügung, nämlich der Widerspruch und - falls eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - die Berufung.
Das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Verfügung ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Es bestehen viele Besonderheiten, die ausgenutzt werden können, um bereits aus formalen Gründen zu obsiegen. Sollte die Gegenseite z. B. länger als einen gewissen Zeitraum Kenntnis von dem angeblichen Verstoß haben, kann die einstweilige Verfügung schon deshalb (also ohne weitere inhaltliche Prüfung) aufzuheben sein. Welche genaue Frist hierzu gilt ist abhängig von der Rechtsprechung des jeweiligen Gerichts und liegt in der Regel zwischen einem Monat und zwei Monaten.
Neben einer Abwehr aus rein formalen Gründen ist das also materiell-rechtliche Vorgehen gegen den inhaltlichen Vorwurf zentral. Wird Ihnen also z. B. die Verletzung einer Wettbewerbsvorschrift nach dem Gesetz gegen den unlatauteren Wettbewerb (UWG) oder eine Verletzung von Namensrechten oder Markenrechten (z. B. nach dem Markengesetz / MarkenG oder der Gemeinschaftsmarkenverordnung / GMDV) vorgeworfen, muss dieser Vorwurf inhaltlich geprüft und entkräftet werden.
Eine einstweilige Verfügung beantragt die Gegenseite oftmals nach der Versendung einer Abmahnung. Bitte entnehmen Sie weitere Details daher unserer Darstellung zur Abwehr einer Abmahnung.