Entschädigungsansprüche bei Betriebsschließungen im Zuge der Covid-19-Maßnahmen
Die Landesregierungen haben zahlreiche Maßnahmen im Wege der Rechtsverordnung erlassen, die helfen sollen, die Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus und die hierdurch ausgelöste COVID-19-Erkrankung zu bekämpfen. Für die Entsprechende Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.03.2020, wurden zahlreiche Beschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet. Dies betrifft Unternehmen und Einrichtungen in unterschiedlichsten Bereichen. Grundlage für diese Rechtsverordnung ist § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 S. 1, 31 IfSG. Diese Maßnahmen, insbesondere die geregelten Betriebsschließungen für Einzelhändler, aber auch für sonstige Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen, die sich teilweise auch in privater Trägerschaft befinden, führen zu massiven Einnahmeausfällen. In der Folge stellen sich verschieden Fragen der Haftungssysteme, die im Infektionsschutzgesetz selbst, aber auch im allgemeinen Staatshaftungsrecht angelegt sind. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen eine Überblick über die verschiedenen Haftungsgrundlagen geben.
Immobilienrecht, öffentliches & privates Baurecht, Vergaberecht