Export, Auslandslieferverträge, Zahlungssicherung, Import
Grenzüberschreitende Lieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland bedürfen besonderer vertraglicher Regelungen. Bei derartigen Geschäften treffen zwei Rechtskulturen aufeinander. Deutsche Unternehmen sind im Auslandsverkehr Risiken ausgesetzt, die sie ohne fachkundige Beratung gar nicht einschätzen können. Ohne Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen ist ein Inkasso offener Forderungen in vielen Ländern faktisch unmöglich. Akzeptiert der Exporteur die Geltung fremder Rechtsordnungen für das Vertragsverhältnis, geht er rechtliche Risiken ein, die er nicht kennen kann. Dies kann im Einzelfall die Haftung für Strafschadensbeträge in dreifacher Höhe des entstandenen Schadens bedeuten oder z. B. Gewährleistungszeiten, die von Gerichten im Nachhinein im Einzelfall festgelegt werden und vorher gar nicht abschätzbar sind.
Die Gewährung von Zahlungszielen oder die Lieferung auf Rechnung ins Ausland kommt in vielen Fällen einem Verzicht auf die entsprechenden Forderungsbeträge gleich. Auslandslieferungen müssen deshalb durch wirksame Sicherungsmittel, wie Akkreditive (Letter of Credit), abgesichert werden. Der deutsche Eigentumsvorbehalt hat im Ausland meistens keine Wirkung und es ist trügerisch, sich auf ihn zu verlassen.
Beim Import von Waren oder Dienstleistungen gilt Identisches: Stellt sich die Lieferung oder Leistung als mangelhaft heraus, ist die Verfolgung der Ansprüche des Kunden im Ausland ohne einen gut gestalteten Vertrag schwierig bis unmöglich. Hier schützen Rechtswahlklauseln und gute Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen vor Schaden.
VOELKER berät, gerne in Zusammenarbeit mit der Hausbank des Unternehmens, bei der Gestaltung und Verhandlung von Export- und Importverträgen, auch in Englisch und weiteren Sprachen.