Kündigung und Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Umgekehrt gibt es Fälle, bei denen ein Geschäftsführer von sich aus die Zusammenarbeit mit der Gesellschaft beenden möchte. Oftmals liegen die Ursachen dabei in Konflikten im Gesellschafterkreis oder aber in dem Wunsch, in einem anderen Unternehmen tätig zu sein oder sich selbstständig zu machen. Zwar kann ein Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich zu jeder Zeit und ohne besonderen Grund niederlegen. Er setzt sich jedoch Haftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft aus, sofern er seine Organstellung zur Unzeit beendet. Auch die Kündigung seines Dienstvertrages befreit einen Geschäftsführer womöglich nicht von nachlaufenden Verpflichtungen, wie etwa einem Wettbewerbsverbot.