Kündigung durch einen Gesellschafter
Neben dem zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters sind auch Fälle denkbar, in denen ein Gesellschafter von sich aus die Beteiligung am Unternehmen beenden möchte. Dies kann - sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen - durch ordentliche Kündigung geschehen, wobei oft lange Kündigungsfristen abzuwarten sind. Ein Austritt aus der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung bedarf eines wichtigen Grundes: Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft muss also für den ausscheidungswilligen Gesellschafter unzumutbar sein. Der Hauptaugenmerk liegt in diesen Fällen ebenfalls meist bei der Höhe der Abfindung und den Zahlungsmodalitäten. Hier gilt es, kluge Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu finden, die eine Überforderung der Gesellschaft bis hin zu deren Existenzbedrohung verhindern