Ausschluss eines Gesellschafters
Die Folge von tiefgreifenden Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis, nicht selten bei Familienunternehmen, kann der Wunsch einer Gesellschaftergruppe sein, sich von einem oder mehreren anderen Gesellschaftern zu trennen. Ein unfreiwilliges Ausscheiden eines Gesellschafters kann im Wege einer Zwangseinziehung von dessen Geschäftsanteil aus wichtigem Grund erfolgen. Die Vorbereitung der entsprechenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung, die Verwertung des eingezogenen Geschäftsanteils und insbesondere die Berechnung der Abfindungshöhe bergen ganz erhebliches Streitpotenzial. Oftmals münden solche Konflikte in lang andauernde gerichtliche Verfahren, die oft auch unter Hinzuziehung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu führen sind.