Gewillkürte Erbfolge
Stirbt eine Person, geht ihr Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Trifft der Erblasser bis zu seinem Tod keine Regelungen, tritt hierbei die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass sich die Frage, wer Erbe geworden ist, ausschließlich nach dem Gesetz regelt.
Diese Folge kann erwünscht sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser keinen Erben bevorzugen und niemanden enterben möchte. Allerdings kann der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auch zu Konflikten zwischen den Erben führen. Außerdem kann der Erblasser ein erhebliches Interesse daran haben, gewisse Personen in besonderer Weise zu bedenken oder aber – umgekehrt – sie von der Erbfolge auszuschließen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) auszuschließen. Die testamentarischen bzw. erbvertraglichen Regelungen verdrängen dann die gesetzliche Erbfolge. Man spricht von einer „gewillkürten Erbfolge“.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema der gewillkürten Erbfolge geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.
Stand: 09.06.2023