Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Nach dem Deutschen Recht sind unentgeltliche Zuwendungen unabhängig davon, ob sie zu Lebzeiten (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbe/Vermächtnis/Pflichtteil etc.) erfolgen, zu versteuern. Das hierfür maßgebliche Erbschaftssteuergesetz sieht jedoch bestimmte Befreiungen und Privilegierungen vor, die am Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten Personen sowie der Art und dem Umfang des übertragenen Vermögens anknüpfen. Zwar sollten im Zentrum der Überlegungen des Zuwenders bzw. seines rechtlichen Beraters stets die materiell rechtlich gewünschten Folgen stehen. Häufig lässt sich dieselbe bzw. eine ähnliche Rechtslage jedoch durch unterschiedliche Gestaltung erreichen, von denen die eine einen größeren und die andere einen kleineren Anfall von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach sich zieht. Eine fundierte erbrechtliche Beratung wird daher stets auch die steuerlichen Aspekte der gewünschten Maßnahme behandeln.