General- und Vorsorgevollmachten

Jeder Mensch – gleich welchen Alters – kann in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls von einem Moment zum nächsten in eine Lage geraten, in der es ihm nicht mehr möglich ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ist für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, wird für den Hilfebedürftigen unter Umständen ein völlig fremder rechtlicher Betreuer bestellt, der sich dann sowohl um sämtliche alltäglichen Fragestellungen zu kümmern hat, als auch Entscheidungen von zum Teil existentieller Bedeutung treffen muss. Die Einrichtung einer solchen rechtlichen Betreuung lässt sich in aller Regel dadurch vermeiden, dass man in gesunden Tagen einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht erteilt, die dann zum Tragen kommt, wenn man zu einem späteren Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Vorsorgevollmacht). Erstreckt sich eine solche Regelung auf sämtliche Lebensbereiche, so spricht man von einer „General- und Vorsorgevollmacht“.

Angesichts der umfassenden Rechtsmacht, die dem Bevollmächtigten mit einer General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt wird, ist nachdrücklich vor der Unterzeichnung eines der in unterschiedlichster Ausprägung erhältlichen Vordrucke zu warnen. Eine Vollmacht sollte ausschließlich nach intensiver Beratung und abgestimmt auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls erteilt werden.

10 Fragen zur juristischen Altersvorsorge