Durchsetzung und Abwehr von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen

Der sogenannte Pflichtteilsanspruch sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Setzt beispielsweise ein Erblasser der sich hat scheiden lassen und der später erneut geheiratet hat, seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein, bedeutet dies nicht, dass die Kinder aus erster Ehe gänzlich leer ausgehen. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Gerade in der geschilderten Konstellation sind die Beteiligten häufig nicht gewillt, einander entgegenzukommen. Ähnlich verhält es sich, wenn einem im Übrigen nicht beteiligten Dritten ein Vermächtnis zugedacht wurde, dessen Erfüllung der Vermächtnisnehmer nur von dem bzw. den Erben verlangt. Um hier nicht ins Hintertreffen zu geraten und dem eigenen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, sollte in jedem Fall professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.