Auslegung und Anfechtung von Testamenten

Einer der zentralen Grundsätze des Erbrechts besteht in dem Gebot, dem Willen des Erblassers nach Möglichkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, so ergibt sich dieser Wille in der Regel aus den von ihm getroffenen Anordnungen. Immer wieder ergeben sich jedoch Konstellationen (insbesondere dann, wenn der Erblasser sich vor der Errichtung seines Testaments nicht hat beraten lassen), in denen die schriftlichen Verfügungen missverständlich formuliert sind oder inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Willen des Erblassers übereinstimmen. In diesen Fällen gilt es, den tatsächlich bzw. mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der (ergänzenden) Testamentsauslegung zu ermitteln. Führt die Auslegung nicht weiter, ist im nächsten Schritt die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments zu prüfen.