Abmahnung
Eine Abmahnung soll die Mitarbeitenden von weiteren Vertragspflichtverletzungen abhalten und ihnen als Warnung zur Besserung ihres Verhaltens dienen. In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung, gleich ob ordentlich oder fristlos, erst bei wiederholtem Fehlverhalten trotz einschlägiger Abmahnung gerechtfertigt. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss daher regelmäßig zunächst abgemahnt werden. Eine Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass der/die Arbeitnehmer/in nicht davon ausgehen konnte, sein/ihr Arbeitgeber werde dieses Fehlverhalten hinnehmen oder mit einer Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu rechnen ist.
Die Abmahnung muss inhaltlich das beanstandete Fehlverhalten (der dem Fehlverhalten zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die verletzte Pflicht) genau bezeichnen (Rügefunktion) und die konkrete Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten (Warnfunktion). Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Alternativ kann der/die Arbeitnehmer/in eine Gegendarstellung verlangen, welche zur Personalakte zu nehmen ist.
Im Fall von unberechtigten Abmahnungen haben Arbeitnehmende Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
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