Überwachung durch Detektiv einschließlich heimlicher Bildaufnahmen nur bei auf konkreten Tatsachen beruhendem Verdacht zulässig.
BAG 19.02.2015 — 8 AZR 1007/13
Sowohl die Beauftragung eines Detektivs als auch die heimliche Bildaufnahme zur Überwachung einer Mitarbeiterin müssen auf einem auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht zurückzuführen sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von unterschiedlichen Ärzten stammt, sich das Krankheitsbild ändert oder ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden ist. Werden die Anforderungen an einen solchen Verdacht nicht erfüllt, stellt die Überwachung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die Schmerzensgeld begründen kann.