Wechselnde Krankheitsursachen: Eine neue Krankheit führt nicht automatisch zu einer weiteren Entgeltfortzahlung, BAG, 11.12.2019 – 5 AZR 505/18
Das BAG hat mit seiner Entscheidung (derzeit nur vorliegend als Pressemitteilung Nr. 45/19) klargestellt, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt ist, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden bestehende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht demnach nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, an dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.