Dr. Ulrike Brucklacher

Fachanwältin für Medizinrecht
Partnerin

Kurzlebenslauf

Geboren 1974, Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Jena und Tübingen, von 2000 bis 2007 Tätigkeiten in Kanzleien mit pharma- und krankenhausrechtlichen Schwerpunkten in Bonn und München, seit 2008 Mitglied der Kanzlei, 2014 Aufnahme als Partnerin.

Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Vorstandsmitglied des Vereins zur Förderung der Biotechnologie und Medizintechnik

Dozentin im Bachelorstudiengang Medizintechnik der Universitäten Stuttgart und Tübingen.

Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht und med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht.

Tätigkeit in Schlichtungsverfahren bei Kooperationen im Gesundheitswesen

Leistungen

  • Beratung von Krankenhäusern z.B. bei Kooperationen, Ermächtigungen und Institutsambulanzen, Gründung und Betreib von Medinischen Versorgungszentren, Vergütungsfragen und Vertragswesen, Krankenhausplanung und Vergabe von leistungsgruppen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, telemedizinische Versorgung, Einsatz von Arzneimitteln im Krankenhaus, Entlassmanagement

  • Beratung von Leistungserbringern bei Kooperationen im Gesundheitswesen (Vergütung, Compliance im Gesundheitswesen), Schieds- und Schlichtungsverfahren

  • Beratung von Medizinprodukteherstellern z. B. bei klinischen Prüfungen und Inverkehrbringen, zu Erstattungsfragen (Reimbursement)

  • Vergütungsverhandlungen für Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser, Institutsambulanzen und Reha-Einrichtungen) mit Kostenträgern

Veröffentlichungen

  • Brucklacher Einstweiliger Rechtsschutz bei Nichterfüllung der QS-Richtlinie zur hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) GuP, S.32 / 2025
  • Brucklacher Kommentierung des Stichwortes „Psychiatrische Institutsambulanz“ Heidelberger Kommentar – Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht / 2025
  • Brucklacher BSG zum Outsourcing: Was geht noch im Krankenhaus? Das Krankenhaus, S.233 / 2024
  • Brucklacher Der G-BA-beschluss zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern – Belegkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Sonderrolle, Urteilsbesprechung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19 MedR, S.242 / 2023
  • Brucklacher Der G-BA-Beschl. zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern 2023
  • Brucklacher/Renz Urteilsbesprechung zu LSG berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.4.2021 – L 14 KR 48/18 (Hilfsmittelverzeichnis – Antrag auf Eintragung eines Hilfsmittels nicht durch ein Vertriebsunternehmen – gewillkürte Prozessstandschaft – Erforderlichkeit einer schriftlichen Ermächtigung bereits im Verwaltungsverfahren – fehlende Hilfsmitteleigenschaft des Produktes) MPR, S.26 / 2022
  • Brucklacher Die Neuordnung der außerklinischen Intensivpflege ZMGR, S.308 / 2022
  • Bechtler/Brucklacher Keine Berücksichtigung von in Selektivverträgen eingeschriebenen Patienten bei der Ermittlung von Sonderbedarf, Urteilsbesprechung SG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2022 – S 4 KA 1744/18, GesR GesR / 2022
  • Brucklacher Die Neuordnung der außerklinischen Intensivpflege in ZMGR 06/2022 (S. 308 ff.) / 2022
Alle Veröffentlichungen

Andere über uns

  • Das Magazin WirtschaftsWoche hat Dr. Ulrike Brucklacher als „Top Anwalt 2025“ im Bereich Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen ausgezeichnet. Die Auszeichnung basiert auf der Befragung von 760 Medizinrechtlern aus 204 Kanzleien durch das Handelsblatt Research Institute (HRI)
    WirtschaftsWoche
  • „oft empfohlen: Dr. Ulrike Brucklacher (Gesundheitsrecht)“
    „Stärken: regulator. Beratung im Gesundheitssektor“
    JUVE