Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII können durch Vereinbarung oder Schiedsstellenspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns erhöht werden BSG: Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns ist zulässig
BSG: Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns ist zulässig
Die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung wurde vom BSG zuletzt im Jahr 2014 wieder bestätigt (BSG v. 23.02.2014, B8 SO 2/13 R). Insbesondere verstößt eine solche Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz der „Prospektivität“ der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Zwar sind gemäß § 77 Abs. 1 SGB XII Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen grundsätzlich „vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen“. „Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig“, so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut. Gleichwohl verbietet dieser in den gesetzlichen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz der „Prospektivität“ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich „Ausgleiche für Zeiträume vor dem eigentlichen Verhandlungszeitraum“. Es bestehe – so das BSG – „kein gesetzliches Verbot des rückwirkenden Inkraftsetzens“.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Der Investitionsbetrag ist nach § 76 Abs. 2 SGB XII Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen . Sind die tatsächlichen Baukosten einer Einrichtung noch nicht bekannt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mit dem KVJS für die Übergangszeit zwischen Inbetriebnahme und abschließender Feststellung der Baukosten im förderrechtlichen Verwendungsnachweis eine Vereinbarung über einen Abschlag auf den Investitionsbetrag zu vereinbaren. In einer solchen Abschlagsvereinbarung sollte jedoch klargestellt werden, dass die Höhe des Investitionsbetrages lediglich vorläufig ist und auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten noch einmal neu berechnet und rückwirkend vereinbart wird, wenn diese tatsächlichen Baukosten bekannt sind und abschließend festgestellt wurden. Kommt eine solche Abschlagsvereinbarung nicht zustande, sollte die Schiedsstelle unverzüglich angerufen werden, sobald die tatsächlichen Baukosten und sonstigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch den Verwendungsnachweis im Förderverfahren verbindlich festgestellt wurden. Die Schiedsstelle hat nach der BSG-Rechtsprechung dann ebenfalls eine auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns rückwirkende Entscheidung über die Höhe des Investitionsbetrages zu treffen.
§ 76 Abs. 2 SGB XII lautet: „Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).“