Dr. Ulrike Brucklacher

Fachanwältin für Medizinrecht
Partnerin

Kurzlebenslauf

Geboren 1974, Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Jena und Tübingen, von 2000 bis 2007 Tätigkeiten in Kanzleien mit pharma- und krankenhausrechtlichen Schwerpunkten in Bonn und München, seit 2008 Mitglied der Kanzlei, 2014 Aufnahme als Partnerin.

Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Vorstandsmitglied des Vereins zur Förderung der Biotechnologie und Medizintechnik

Dozentin im Bachelorstudiengang Medizintechnik der Universitäten Stuttgart und Tübingen.

Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht und med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht.

Tätigkeit in Schlichtungsverfahren bei Kooperationen im Gesundheitswesen

Leistungen

  • Beratung von Krankenhäusern z.B. bei Kooperationen, Ermächtigungen und Institutsambulanzen, Gründung und Betreib von Medinischen Versorgungszentren, Vergütungsfragen und Vertragswesen, Krankenhausplanung und Vergabe von leistungsgruppen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, telemedizinische Versorgung, Einsatz von Arzneimitteln im Krankenhaus, Entlassmanagement

  • Beratung von Leistungserbringern bei Kooperationen im Gesundheitswesen (Vergütung, Compliance im Gesundheitswesen), Schieds- und Schlichtungsverfahren

  • Beratung von Medizinprodukteherstellern z. B. bei klinischen Prüfungen und Inverkehrbringen, zu Erstattungsfragen (Reimbursement)

  • Vergütungsverhandlungen für Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser, Institutsambulanzen und Reha-Einrichtungen) mit Kostenträgern

Veröffentlichungen

  • Brucklacher Der G-BA-Beschl. zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern 2023
  • Brucklacher Die Neuordnung der außerklinischen Intensivpflege in ZMGR 06/2022 (S. 308 ff.) / 2022
  • Brucklacher/Renz Abrechnung des ZE 126 für matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation – Ein Urteil des SG Duisburg im Lichte der neusten BSG-Rechtsprechung zu Potentialmethoden Das Krankenhaus 3/2022, S. 196-198 / 2022
  • Brucklacher/Renz Anmerkung zu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2021 – L 14 KR 48/18: Zur Aufnahme eines Drainageprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis MPR 1/2022, S. 26-34 / 2022
  • Brucklacher / Dunker Der neue Anspruch auf Übergangspflege gem. § 39e SGB V – noch viel Regelungsbedarf und Auslegungsspielraum PflR 12/2021, 770 – 773 / 2021
  • Brucklacher Aktuelle rechtliche Anforderungen für die Erstattung des Zusatzentgelts 126 für die autologe matrixinduzierte Chondrozyten-transplantation , DOI 10.1055/a-1416-2834, Z Orthop Unfall 2021; 159: 243-245 / 2021
  • Brucklacher / Renz Probleme bei sektorenübergreifender Entlassung: Regressmöglichkeiten für Kliniken? Das Krankenhaus 6/2020, S. 496-500 / 2020
  • Brucklacher / Dunker Bundesrahmenempfehlungen und außerklinische Intensivpflege Beatmet Leben 3/2020, S. 34-35 / 2020

Andere über uns

  • Das Magazin WirtschaftsWoche hat Dr. Ulrike Brucklacher als „Top Anwalt 2025“ im Bereich Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen ausgezeichnet. Die Auszeichnung basiert auf der Befragung von 760 Medizinrechtlern aus 204 Kanzleien durch das Handelsblatt Research Institute (HRI)
    WirtschaftsWoche
  • „oft empfohlen: Dr. Ulrike Brucklacher (Gesundheitsrecht)“
    „Stärken: regulator. Beratung im Gesundheitssektor“
    JUVE